Für die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt es darauf an, was mit dem Erlös aus der Veräußerung des mit einem Darlehen fremdfinanzierten Vermietungsobjekts geschieht. Das hat der Bundesfinanzhof erneut klargestellt.


Wird ein vermietetes Grundstück fremdfinanziert, stellen die Schuldzinsen wegen des wirt-schaftlichen Zusammenhangs mit der Erzielung von Vermietungseinkünften Werbungskosten dar. Die Situation ändert sich, wenn der Steuerpflichtige das Grundstück veräußert und nach der Veräußerung weiterhin Schuldzinsen anfallen. Aber auch hier ist unter bestimmten Voraussetzungen ein weiterer Schuldzinsenabzug möglich.

Wird kein neues Objekt und auch keine anderweitige Einkunftsquelle angeschafft, kommt es darauf an, ob der Verkaufserlös ausreicht, um das Darlehen abzulösen:

- Reicht der Erlös aus, endet der wirtschaft-liche Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung – und zwar unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige das Darlehen tatsächlich ablöst, oder ob er den Veräußerungserlös anderweitig (privat) verwendet und das Darlehen bestehen lässt.

- Reicht der Verkaufserlös aber nicht aus, um das Darlehen abzulösen, bleibt der nicht ablösbare Teil des (fortgeführten) Anschaffungsdarlehens im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das heißt: Schuldzinsen können insoweit weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden.

Schafft der Steuerpflichtige mit dem Verkaufserlös eine neue Einkunftsquelle – etwa ein zur Vermietung bestimmtes Immobilienobjekt – an, besteht der Zusammenhang (ggf. anteilig in Höhe des verwendeten Erlöses) am neuen Objekt fort.

Beachten Sie: Die (angebliche) Reinvestitionsabsicht des Veräußerungserlöses in ein noch zu erwerbendes Vermietungsobjekt reicht allerdings nicht aus, um den Fortgang des Schuldzinsenabzugs zu erreichen.

Quelle | BFH-Urteil vom 6.12.2017, Az. IX R 4/17

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