Unter dem Titel „Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ wurde jüngst der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2016 veröffentlicht.

Hinzuweisen ist hier insbesondere auf die Abschaffung der Funktionsbenennung beim Investitionsabzugsbetrag.

Hintergrund: Unter gewissen Voraussetzungen können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Dies führt zu einer Steuerstundung, wodurch Mittel angespart werden können, um die Finanzierung von Investitionen zu erleichtern.

Nach derzeitiger Rechtslage muss das begünstigte Wirtschaftsgut seiner Funktion nach benannt werden. Schafft der Unternehmer später ein funktionell anderes Wirtschaftsgut an (z.B. Lkw anstatt Pkw), muss der Investitionsabzugsbetrag im Jahr der ursprünglichen Geltendmachung mit der entsprechenden Zinswirkung aufgelöst werden.

Zukünftig sollen Steuerpflichtige ohne weitere Angaben Abzugsbeträge bis zu einem Höchstbetrag von unverändert 200.000 EUR gewinnmindernd abziehen können. Die Abzugsbeträge müssen nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung an das Finanzamt übermittelt werden. Eine Angabe, welche Investitionen beabsichtigt sind, ist nicht mehr notwendig.

WIR VERWENDEN COOKIES

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies).

Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.