Sowohl bei Aufwendungen für Straßenreinigungs- und Winterdienstleistungen auf dem dem Grundstück vorgelagerten Gehweg als auch bei Aufwendungen für den Hausanschluss an das öffentliche Versorgungsnetz kann die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. für Handwerkerleistungen in Betracht kommen.

In zwei Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof damit der Finanzverwaltung widersprochen.

Straßenreinigungs- und Winterdienstleistungen

Auch Dienstleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, z.B. öffentlichem Grund erbracht werden, können als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein. Der Begriff „im Haushalt“ ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nämlich nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auszulegen. Daher werden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Es genügt, wenn die Dienstleistung für den Haushalt (zum Nutzen des Haushalts) erbracht wird. Es muss sich allerdings um Arbeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh)Wegen verpflichtet ist.

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