Für Handwerkerleistungen gibt es nur dann eine Steuerermäßigung (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR), wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Damit sind Leistungen nicht begünstigt, die die Errichtung eines Neubaus betreffen (z. B. erstmalige Anbringung eines Außenputzes an einen Neubau, erstmalige Pflasterung einer Einfahrt).

Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ist die Revision anhängig. Somit hat der Bundesfinanzhof nun bald Gelegenheit, nicht begünstigte Neubaumaßnahmen von begünstigten Maßnahmen abzugrenzen.
Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.11.2017, Az. 6 K 6199/16, Rev. BFH Az. VI R 53/17

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