Der Bundesfinanzhof hat erneut bekräftigt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, die private Nutzung des Firmenwagens bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung auf Basis des Bruttolistenneupreises zu ermitteln.

Zum Hintergrund:

Zum Arbeitslohn gehören auch die Vorteile aus der Überlassung eines Dienstwagens, soweit ihn der Arbeitnehmer privat nutzen kann. Erfolgt die Bewertung nach der pauschalen Methode, ist der Nutzungsvorteil für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei der Ein-Prozent-Regelung um eine stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung, sodass individuelle Besonderheiten grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Somit stellt der inländische Bruttolistenneupreis z.B. auch dann die Bemessungsgrundlage dar, wenn der Arbeitgeber das Fahrzeug gebraucht angeschafft hat. Praxishinweis Es bleibt also dabei: Wer den Ansatz des Bruttolistenneupreises vermeiden möchte, muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen, was allerdings einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Welche Methode günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab und kann nicht pauschal beantwortet werden. Ein Fahrtenbuch bietet jedoch oftmals Vorteile bei einem hohen Listenpreis oder einem geringen privaten Nutzungsanteil (BFH-Urteil vom 13.12.2012, Az. VI R 51/11).

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