Aktuelles

Arbeitnehmer können selbst getragene Benzinkosten insgesamt als Werbungskosten abziehen, auch wenn die private Nutzung des Firmenwagens nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt wurde. Diese Ansicht vertritt zumindest das Finanzgericht Düsseldorf.

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung sind als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und als Werbungskosten zu berücksichtigen. Diese Ansicht vertritt der Bundesfinanzhof und hat dem Bundesverfassungsgericht daher die Frage vorgelegt, ob die anderslautende gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist.

Das Bundeskabinett hat die Lohnsteuerrichtlinien 2015 beschlossen. Mit der notwendigen Zustimmung des Bundesrates ist in Kürze zu rechnen. Hierdurch werden die bisherigen Lohnsteuerrichtlinien 2013 grundsätzlich mit Wirkung ab 2015 ersetzt. Infolgedessen wird auch die an verschiedenen Richtlinienstellen genannte 40 EUR-Grenze auf 60 EUR angehoben.

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