Aktuelles

Das Finanzamt hatte einem IT-Unternehmer jahrelang geglaubt, dass er den jeweiligen betrieblichen Pkw nicht privat nutzt. Ein Fahrtenbuch hatte es nie gefordert. Im 13. Jahr unterstellte das Finanzamt dann, dass der Unternehmer den Pkw doch privat genutzt habe und besteuerte den geldwerten Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung. Dagegen wehrte sich der Unternehmer vergeblich.

Ein schwarzer Anzug, schwarze Blusen und schwarze Schuhe, die sich in keiner Weise von dem unterscheiden, was weite Teile der Bevölkerung als festliche Kleidung zu besonderen Anlässen tragen, sind nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg keine typische Berufskleidung. Die Ausgaben für die Anschaffung, Änderung, Reparatur und Reinigung dieser Kleidung sind daher nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar.

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch in 2019 bei 4,2 % liegen. Eine entsprechende Verordnung wurde kürzlich im Bundesgesetzblatt verkündet.

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