Hat ein Steuerpflichtiger mit einer privaten Krankenversicherung einen Selbstbehalt vereinbart, können die gezahlten Krankheitskosten nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof klargestellt. 

Sachverhalt
Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger für sich und seine Töchter einen Krankenversicherungsschutz vereinbart, für den er wegen Selbstbehalte geringere Beiträge zahlen musste. Die von ihm getragenen krankheitsbedingten Aufwendungen machte er bei seiner Einkommensteuererklärung geltend – allerdings ohne Erfolg.

Da die Selbstbeteiligung keine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes darstellt, ist sie kein Beitrag „zu“ einer Krankenversicherung. Demzufolge scheidet ein Abzug als Sonderausgaben aus.

Zwar handelt es sich bei den selbst getragenen Krankheitskosten um außergewöhnliche Belastungen. Diese sind aber nur abzugsfähig, wenn die zumutbare Eigenbelastung (abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Anzahl der Kinder) überschritten wird – und dies war hier nicht der Fall.

Beachten Sie | Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist der Abzug einer zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten, die wegen Selbstbehalte zu tragen sind, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn dadurch in das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum eingegriffen werden sollte.

Quelle | BFH-Urteil vom 1.6.2016, Az. X R 43/14

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